Home Der Edinburgher Siegelbrief von 1475

 

 

Aus Wilhelm Begemann: Vorgeschichte und Anfänge der Freimaurerei in Schottland. Berlin: Mittler, Bd. 1, 1914, 57-59.

 

 

 

Die erste Erwähnung und die älteste Urkunde einer zünftlerischen Vereinigung [der Steinmetzen in Schottland] ist die … Doppelurkunde vom 15. Oktober 1475 in Edinburgh, die wir hier nun näher zu würdigen haben. In ihr erscheinen die Steinmetzen und die Zimmerleute, wie auch anderswo, in enger Verbindung.

 

In freier Übertragung mit Kürzungen, aber mit Beibehaltung alles Wesentlichen, gebe ich den Wortlaut beider Urkunden, zugleich als Muster aller ähnlichen Edinburgher „Seals of Cause" [Siegelbriefe].

 

 

I. Allen und jedem, die es angeht, zu deren Kenntnis dieser Brief kommen soll, entbieten Bürgermeister, Beisitzer, Rat, Dekan der Gilde und Dekane aller Zunftleute in der Stadt Edinburgh im Sohne der glorreichen Jungfrau ihren Gruß. Kund sei, daß wir zu Ehren und zum Ruhm des Allmächtigen Gottes und der glorreichen Jungfrau Maria sowie unsers Schutzherrn St. Giles (Egidius), zur Fördrung des täglichen Gottesdienstes an dem in der Kirche von St. Giles errichteten Altar Johannes des Evangelisten und zur Erhaltung des genannten Heiligtums, wie auch des Heiligtums St. Johannes des Täufers, unsern geliebten Mitbürgern (nychtbouris), den gesamten Zunftleuten der Steinmetzen und Zimmerleute in der Stadt, die Kapelle von St. Johannes überweisen, … den genannten Zunftleuten der Steinmetzen und Zimmerleute und ihren Nachfolgern für immer, mit der Vollmacht, die genannten Heiligtümer zu erhalten und auszubauen wie auch den Gottesdienst am Altar.

Die genannten Zunftleute dürfen die genannte Kapelle als ihr Eigentum betrachten und benutzen, wie andre Zunftleute solche in derselben Kirche besitzen, ohne Beeinträchtigung unsrer Schutzherrlichkeit oder alter Belehnung oder alten Anrechts an die Kapelle.

 

Und die genannten Zunftleute sollen den Tag Johannes des Täufers ehren und halten und zur Beleuchtung des genannten Altars beitragen, wie andre jährlich in der Kirche tun.

 

Dies machen wir allen bekannt, die es angeht, durch diesen unsern Brief. Zum Zeugnis dessen wird unser Gemeindesiegel zusammen mit den Siegeln von … angehängt. Edinburgh den 15. Oktober im Jahre Gottes 1475.

 

II. Allen und jedem, die es angeht, zu deren Kenntnis dieser Brief kommen soll, entbieten Bürgermeister, Beisitzer, Rat und Dekane aller Zunftleute der Stadt Edinburgh in Gott dem Ewigen ihren Gruß.

 

Kund sei Euern Körperschaften, daß unsre Mitbürger und Nachbarn, alle Zunftleute der Steinmetzen und Zimmerleute der Stadt, uns ihr Bittgesuch überreicht haben und unsre Zustimmung zu gewissen Satzungen und Regeln nachsuchen, die sie zur Verehrung von St. Johannes in Vermehrung des Gottesdienstes unter sich gemacht haben, auch zu Ehren der Stadt sowie für die Redlichkeit und Gesetzmäßigkeit der genannten Gewerke, zum Nutzen sowohl der Arbeiter wie aller Bauherren.

Dieses Gesuch nebst den Satzungen und Regeln wurde vor uns verlesen, wohl betrachtet und gut und annehmbar erfunden für Gott und Menschen, auch übereinstimmend mit der Vernunft, so daß wir zustimmten und ihr Gesuch gewährten, zugleich mit der Kapelle von St. Johannes in der Kirche von St. Giles, zur Unterhaltung des Gottesdienstes.

 

Dies sind die Artikel und Satzungen, die wir genehmigten, soweit unsre Macht geht.

 

Zuerst wird es zweckmäßig erachtet, daß vier der Besten und Würdigsten der beiden Zünfte gewählt werden, nämlich zwei Steinmetzen und zwei Zimmerleute, die zu vereidigen sind und alle Arbeiten der Zunftleute untersuchen und beobachten sollen, damit alle Bauherren redlich und gewissenhaft bedient werden.

Ferner, wenn jemand einer Arbeit oder eines Arbeiters überdrüssig wird, soll er sich beim Dekan und den vier Männern oder je zwei von ihnen beklagen, damit sie Schaden und Unrecht gutem machen, und wenn sie es nicht können, sollen Bürgermeister und Beisitzer es gut machen.

Ferner, wenn jemand der genannten Gewerke nach dieser Akte zur Stadt kommt und Arbeit sucht oder übernehmen will, sollen die vier Männer ihn prüfen, ob er genügt oder nicht, und wenn er zugelassen wird, soll er zur Erhaltung des Altars eine Mark niederlegen.

 

Ferner, kein Meister oder einer der Zünfte soll einen Lehrling für weniger als sieben Jahre annehmen, und jeder Lehrling soll bei der Eintragung eine halbe Mark zum Altar zahlen; wenn ein Lehrling eines Zunftmanns fortgeht oder vor Ablauf der Lehrzeit seinen Herrn verläßt, so soll derjenige, der den Lehrling annimmt, beim ersten Verstoß ein Pfund Wachs zum Altar liefern, beim zweiten Verstoß zwei Pfund Wachs, und der dritte Verstoß wird von Bürgermeister und Beisitzern bestraft werden, wie es angemessen ist.

Wenn ein Lehrling seine Zeit vollendet und ausgedient hat, soll er von den vier Männern geprüft werden, ob er genügt oder nicht, ein Zunftgenoß zu sein, und wenn er würdig ist, Genosse zu werden, soll er eine halbe Mark zum Altar zahlen und das Vorrecht der Zunft genießen; wenn er nicht genügt, soll er einem Meister dienen, bis er würdig geworden ist, Meister zu sein, und dann zum Freimann und Genossen gemacht werden.

 

Ferner, wenn einer der Zunft ungehorsam ist oder unter den Zunftleuten der beiden Zünfte Streit erregt, und wenn einer sich über jemand beklagt, so soll dieser vor die Dekane und Obmänner der Zünfte gebracht werden, und sie sollen es durch Vereinbarung unter sich gut machen; wenn sie es nicht können, sollen die Schuldigen von Bürgermeister und Beisitzern bestraft werden, wie es angemessen ist.

 

Weiter sollen die genannten beiden Zunftleute in allen allgemeinen Aufzügen ihre Plätze haben, wie in der Stadt Brügge und ähnlichen guten Städten; und wenn einer der Zunftleute der beiden Zünfte stirbt ohne genügendes Vermögen, anständig beigesetzt zu werden, sollen die genannten Zünfte ihn auf ihre Kosten beisetzen und anständig begraben lassen, wie sie es ihrem Zunftbruder schuldig sind.

 

Weiter haben die beiden Zünfte und die Zunftleute der Zimmerer und Steinmetzen gesetzlich die Vollmacht, andre Satzungen oder Verordnungen zu machen, die sie zweckmäßig erachten für Nutzen und Vorteil der guten Stadt, mit Zustimmung der ganzen Zünfte und unsrer Nachfolger, von denen sie zu genehmigen sind wie diese Akte, und sie sind in das Gemeindebuch von Edinburgh einzutragen, um die gleiche Kraft und Wirkung zu haben wie dieses Schriftstück.

(Folgt noch eine Schlußformel der Bestätigung mit Angabe der angehängten Siegel.)

 

Den 15. Oktober im Jahre Gottes 1475.

 


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